Wie kündige ich richtig? Was muss ich wissen?
Laut Bundeskleingartengesetz (BKleingG) gilt folgendes:
• Die Kündigung des Kleingartenpachtvertrages bedarf der schriftlichen Form.
• Die Kündigung ist nur für den 30. November eines Jahres zulässig; sie hat spätestens zu erfolgen
am dritten Werktag im August.
• Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn der Pächter ungeachtet einer in Textform abgegebenen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert.
Mit der Kündigung sind auch immer sofort die Schätzgebühren zu begleichen. Im Augenblick sind das 150,- Euro. Zahlbar per Überweisung auf unser Konto (da wo ihr auch die Pacht hin überweist).
Nur wenn der Vorstand die schriftliche Kündigung und die Schätzgebühren in Händen hält, wird der weitere Prozess in die Wege geleitet.
Der Vorstand beauftragt dann 2 Schätzer vom Landesverband die gekündigten Gärten zu schätzen. Die Schätzer schreiben euch an und geben euch den Schätztermin bekannt. Es muss jemand bei der Schätzung anwesend sein. Zu dem Schätztermin sind bitte alle Unterlagen des Gartens mitzubringen. (Pachtvertrag, Baugenehmigung, Schlussabnahme) Sollte es keine Baugenehmigung geben, kann/sollte diese vorher beim Bauordnungsamt angefordert werden. Es kann und sollte eine Duldung beantragt werden, sollte es keine Baugenehmigung geben.
Wichtig! – Bevor die Schätzer zu euch kommen, schaut euch den Pachtvertrag und die Gartenordnung an und beseitigt in eurem Garten alles was nicht erlaubt ist. Das bringt euch bares Geld.
Wenn ihr einen möglichen Nachpächter für euren Garten habt, dürft ihr uns diesen gerne Vorschlagen. Der Garten kann dann unmittelbar nach der Schätzung abgegeben werden. Das letzte Wort hat aber der Vorstand.
Wichtig! – Es kann vorkommen, dass weder ihr, noch wir, einen Nachpächter für euren Garten finden konnten. Was bedeutet das für euch? In diesen eher seltenen Fällen seid ihr verpflichtet den Garten auch im nächsten Geschäftsjahr weiter zu pflegen. Dazu wird eine sogenannte Nutzungs- und Pflegevereinbarung abgeschlossen. Es muss dann auch nur die Pacht und die Kosten für die Kollektivversicherung bezahlt werden. Diese Vereinbarung gilt max. für 1 Jahr. Sobald es einen Nachpächter gibt, kann der Garten sofort abgegeben werden.
Und zum Schluss noch etwas Wichtiges – Sollte es Zahlungsrückstände geben, sind diese ebenfalls umgehend zu begleichen. Solange es Rückstände gibt, werden wir die Kündigung nicht entgegennehmen.
Der Vorstand.
Kündigung - Vorlagen
Verspätete Rückgabe von Pachtgrundstücken und der Abschluss einer Pflege- und Nutzungsvereinbarung
Das Pachtverhältnis endet regulär zum 30.11. eines jeden Jahres. Bis zu diesem Tag, sollte der abgehende Pächter das Pachtgrundstück herausgegeben haben oder mit dem Verwalter eine vorübergehende Regelung getroffen haben, wenn kein Nachpächter vorhanden ist. Dies kommt leider häufiger vor!
Dem Verwalter ist es nicht möglich, dass Pachtgrundstück weiter zu verpachten, wenn keine ordnungsgemäße Herausgabe stattgefunden hat. Meistens befinden sich noch persönliches Eigentum auf dem Grundstück oder die Herausgabe von Schlüssel und Unterlagen hat nicht stattgefunden.
Welche Möglichkeiten gibt es nun für den Verwalter, mit diesem Zustand umzugehen?
Pflege- und Nutzungsvereinbarung
Die Parteien sind sich grundsätzlich über die Beendigung des Pachtvertrages einig, finden aber gegenwärtig keinen Interessenten für den Kleingarten, der bereit ist die eingebrachten Anlagen und Anpflanzungen (Eigentum des abgehenden Pächters) zu übernehmen.
Beide Parteien schließen eine Pflege- und Nutzungsvereinbarung, die beinhaltet, dass sich der verwaltende Verein damit einverstanden erklärt, dass das in der Wertabschätzung erfasste Eigentum vorübergehend auf dem Pachtgrundstück verbleiben darf. Der abgehende Pächter darf während dieser Zeit die Grundpflege der Parzelle ausüben und das Pachtgrundstück dafür weiterhin betreten. Erträge seiner Gartenbauerzeugnisse darf er ernten und für den Eigenbedarf nutzen.
Die Vereinbarung kann jederzeit gelöst werden, sollte der abgehende Pächter der Grundpflege nicht nachkommen oder aber im Falle einer Neuverpachtung des Kleingartens an einen Bewerber. In diesem Fall wird das Eigentum zum Preis der in der Wertabschätzung ermittelten Schätzsumme weitergegeben.
Wie sieht es nun mit den Kosten aus? Hier regelt das Bundeskleingartengesetz in Verbindung mit dem BGB, was folgt:
§ 584b BGB Verspätete Rückgabe:
Gibt der Pächter den gepachteten Gegenstand nach der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück, so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht nach dem Verhältnis verlangen, in dem die Nutzungen, die der Pächter während dieser Zeit gezogen hat oder hätte ziehen können, zu den Nutzungen des ganzen Pachtjahres stehen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Der Pachtvertrag wird für Dauerkleingärten auf unbestimmte Zeit geschlossen. In jedem Pachtvertrag steht, dass das Pachtjahr am 01. Dezember eines Jahres beginnt und am darauffolgenden 30. November endet. Da die Möglichkeit einer Kündigung des Pachtverhältnisses nur zum Ende des Pachtjahres besteht, handelt es sich bei der Berechnung der Pacht um eine sogenannte Jahrespacht.
Der verwaltende Verein kann daher neben seinem Mitgliedsbeitrag, ein Nutzungsentgelt in Höhe der Jahrespacht verlangen. Bitte achten Sie peinlich genau darauf, dass ein Nutzungsentgelt immer als Nutzungsentgelt und nie als Pacht bezeichnet wird.